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Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft mbH in das Firmenbuch ist von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt zu unterzeichnen (§ 9 Abs 1 GmbHG, 11 Abs 1 UGB). Beim Eintragungsbegehren (§ 16 Abs 1 FBG) sind die allgemeinen Eintragungstatbestände des § 3 Abs 1 FBG und die für die GmbH bestimmten besonderen Eintragungstatbestände des § 5 FBG zu beachten.