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4.5 Freiwillige Umwandlung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in eine Kommanditgesellschaft (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

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Anmerkungen

GesbR-Reformgesetz

Die Bestimmungen des ABGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) wurden mit dem GesbR-Reformgesetz, BGBl I 2014/83 geändert und finden sich in den §§ 1175 bis 1216e ABGB. Die §§ 1206 und 1207 ABGB regeln die Umwandlung einer GesbR in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Die Übergangsvorschriften normiert § 1503 Abs 5 ABGB. Nach der Übergangsvorschrift sind die §§ 1206 und 1207 bereits seit 1.1.2015 anzuwenden (vgl Fritz/Potyka, GesbR-Reform – Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften, RdW 2015, 71 [72 f].

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