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Die freiwillige Eintragung eines Einzelunternehmens ist auf Antrag wieder zu löschen (§ 8 Abs 1 letzter Satz UGB).Grundsätzlich werden keine Nachweise für die Behauptung, dass keine Eintragungspflicht – welche die Löschung verhindern würden – besteht, zu erbringen sein; das Firmenbuchgericht hat die Wahrheit angemeldeter Tatsachen nur bei Verdacht der Unwahrheit zu prüfen (vgl Potyka in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 7 UGB Rz 40 mN).