Vom Vorteilsausgleich zu unterscheiden ist das Rückgängigmachen bzw die Korrektur verdeckter Ausschüttungen. Bei einem Vorteilsausgleich stehen einander zwei Vorteile gegenüber, die unter bestimmten Umständen (nämlich einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang) gesamthaft betrachtet, und miteinander saldiert werden, sodass der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung mangels einer Bereicherung des Anteilsinhabers zu Lasten der Körperschaft nicht erfüllt ist.
