Ziel des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) 810 ist ein Ausgleich zwischen dem Gläubigerschutz einerseits und dem Interesse der Anteilseigner an freien Finanzierungsentscheidungen andererseits. Den Anteilseignern soll es zwar grds nicht verwehrt sein, das – gegenüber einer Kapitalerhöhung – wesentlich flexiblere Finanzierungsinstrument des Gesellschafterkredits811 (s Rz 1/125) zu wählen, um bei Bedarf auch kurzfristig die Liquiditätssituation der Gesellschaft zu verbessern. Befindet sich die Kapitalgesellschaft aber in der Krise, dh in einer Situation, in welcher sie von dritter Seite mglw keinen Kredit mehr zu marktüblichen Bedingungen erhalten würde, soll sich die Finanzierungsverantwortung der Anteilseigner realisieren.812 Die Finanzierung in der Krise soll deshalb nicht auf eine Art und Weise gestaltet werden, durch welche das Finanzierungsrisiko auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert wird, indem die Anteilseigner im Falle des Misserfolgs der Sanierung ihre Rückforderungsansprüche geltend machen und so den Haftungsfonds der übrigen Gläubiger schmälern. Daher wird durch entsprechende gesetzliche Anordnung der in der Krise gewährte Kredit wie Eigenkapital und somit in einem Insolvenzverfahren gem § 57a IO nachrangig behandelt. Das vom Anteilseigner investierte Eigenkapital ist Risikokapital, weil es in der Gesellschaft gebunden ist und in der Liquidation oder Insolvenz erst nach Befriedigung der Gläubiger rückgewährt werden darf. Daher soll es in der Krise der Kapitalgesellschaft dem Anteilseigner nicht möglich sein, sein Eigenkapitalrisiko zu Lasten der Gesellschaft und von deren Gläubigern dadurch abzumildern, dass er in die Rolle des Fremdkapitalgebers schlüpft.
