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Pkt 13: Wasserfahrzeuge

Maitz1. AuflMai 2018

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.

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