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Pkt 12: Tierhaltung

Maitz1. AuflMai 2018

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.

Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.

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