Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
