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Pkt 9: Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)

Maitz1. AuflMai 2018

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.

2 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

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