Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
