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I. Abgrenzung Privatbereich – Betriebsbereich

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

OGH 7 Ob 46/04x:

Der Versicherungsnehmer begehrte Rechtsschutzdeckung aus dem Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den privaten Bereich“. Er wurde auf Rückzahlung eines Privatkredites geklagt, den er zur Abdeckung eines Rahmenkredites verwendet hatte. Dieser Rahmenkredit war sowohl für private als auch berufliche Anschaffungen im Rahmen seiner früheren selbstständigen Tätigkeit verwendet worden.

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