Nach § 68 Abs 2 VersVG gebührt dem Versicherer, falls das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung wegfällt, die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Risikowegfall Kenntnis erlangt hat. Anders als die Regelung des § 69 Abs 1 über die Veräußerung der versicherten Sache zielt § 68 Abs 2 VersVG auf die (gesamte) Schadensversicherung ab, sodass leg cit auch auf die (betriebliche) Rechtsschutzversicherung direkt anzuwenden ist.6 Nach hA liegt ein derartiger Wegfall dann vor, wenn das versicherte Gut oder die Beziehung des Versicherungsnehmers zu diesem Gut, das versicherte Interesse nicht mehr besteht und auch später mit Sicherheit nicht mehr bestehen kann. Für die (betriebliche) Rechtsschutzversicherung ist daher die Frage zu stellen: Besteht das Risiko für dieses Unternehmen, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden, derentwegen Rechtskosten entstehen können weiterhin oder ist dieses Risiko zur Gänze und auf Dauer weggefallen? Ertl erwähnt in diesem Zusammenhang als Interessewegfall in der Rechtsschutzversicherung etwa die Aufgabe des Betriebes, für den die Versicherung genommen wurde7 und gibt damit uE zwar eine allgemeine Richtung vor, die letztlich jedoch auf den konkreten Einzelfall herunter zu brechen ist. Bestehen nämlich trotz „Aufgabe eines Betriebes“ – gemeint ist damit wohl die Aufgabe bzw die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit ohne betriebliche Nachfolge odgl – einzelne Risiken weiter, so wird die Möglichkeit von Rechtsstreitigkeiten, derentwegen Rechtskosten auflaufen können, uU nach wie vor vorhanden sein.8 Zu denken Seite 182
