Die Hauptpflicht des VR ist die Gewährung von Versicherungsschutz, das Versicherthalten. Diese Pflicht zur Gefahrtragung wandelt sich – im Rahmen des vom VR übernommenen Risikos – in eine Pflicht zur Deckung, wenn der Versicherungsfall eintritt.1 Der Versicherungsfall beschreibt somit die Verwirklichung des versicherten Risikos;2 sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des VR3 und spielt daher in der Praxis eine zentrale Rolle für die Frage der Kostenübernahme durch den RS-VR.
