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II. Exkurs: Die GesbR als RS-VN

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfügt – anders als etwa juristische Personen, aber auch die OG und die KG – über keine persönliche Rechtspersönlichkeit und ist daher nicht parteifähig; sie kann als Gesellschaft nicht klagen oder geklagt werden.

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