A. Ausschlüsse
Unfälle durch Flüge im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen oder terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.Seite 198
