A. Grunddeckung
Im Versicherungsfall übernimmt der Haftpflichtversicherer die Befriedigung berechtigter oder aber die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, die an den VN oder an mitversicherte Personen herangetragen werden. Die Grunddeckung umfasst Personenschäden, wie die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, sowie Sachschäden wie Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen. Mitversichert sind Prüf- und Überstellungsflüge unter Aufsicht eines behördlichen Prüfers oder Überstellungspiloten eines Herstellers oder eines Werftbetriebes.
