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III. Die Rollfuhrversicherung (RVS) (Zehetbauer/Motter)

Kasehs/Köszegi/Motter/Renner/Zehetbauer1. AuflMärz 2018

A. Rollfuhr

Der Begriff „Rollfuhr“ ist gesetzlich nicht gesamteinheitlich normiert.8181Im Gewerberecht wird der Begriff „Rollfuhrdienst“ gemäß § 4 Z 5 lit a Güterbeförderungsgesetz im Zusammenhang mit Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen verwendet, worunter das „Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten“ zählen. Im Allgemeinen versteht man darunter das Abholen und Zustellen von Gütern in einem näheren räumlichen Umfeld, bei dem die Speditions- und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt.8282Vgl dazu auch OGH 1 Ob 2374/96s vom 15.07.1997.

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