Zusätzlich zu den in Art 1 und 6 behandelten Natural- und Geldleistungen zum Zwecke der Wahrnehmung rechtlicher Interessen, bietet die AKS in Versicherungsfällen des Schadenersatz-RS mit Körperschäden des VN – iR eines vereinbarten Sublimits – Deckung für Kapitalleistungen in Form der Übernahme des Schmerzensgeldes gem § 1325 und der Verunstaltungsentschädigung gem § 1326 ABGB, wenn und insoweit diese beim Schädiger uneinbringlich sind.
