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4. Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden (AKS)

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Zusätzlich zu den in Art 1 und 6 behandelten Natural- und Geldleistungen zum Zwecke der Wahrnehmung rechtlicher Interessen, bietet die AKS in Versicherungsfällen des Schadenersatz-RS mit Körperschäden des VN – iR eines vereinbarten Sublimits – Deckung für Kapitalleistungen in Form der Übernahme des Schmerzensgeldes gem § 1325 und der Verunstaltungsentschädigung gem § 1326 ABGB, wenn und insoweit diese beim Schädiger uneinbringlich sind.

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