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5. Anwaltshaftung

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Haftpflichtversicherung

Haftungsfond

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Überdies darf auch nicht übersehen werden, dass sowohl beim Kosten- wie auch beim Honorarrecht nicht nur die erheblichen Arbeitsleistungen der beruflichen ParteienvertreterInnen im Interesse der MandantInnen Berücksichtigung finden müssen, sondern auch die Komponente der Haftung und Gewährleistung für die erbrachten anwaltlichen (Dienst-)Leistungen. Die RAO sieht – ebenso wie das Kraftfahrrecht1717Siehe das KHVG, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz, BGBl 1994/651 idgF. den Abschluss einer obligatorischen Haftpflichtversicherung 1818§ 21a RAO: „Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.“ Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen (Abs 3 leg cit). vor. Durch die zwingend abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung, welche gleichzeitig auch eine Voraussetzung für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste darstellt, soll auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen von beruflichen ParteienvertreterInnen, ein hinreichender Haftungsfond für unterlaufene berufliche Fehlleistungen vorliegen. Dies schafft erhöhte Sicherheit für MandantInnen bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen. Die Erbringung stellt wie die Teilnahme am Straßenverkehr (dort daher ebenfalls Vorsehen einer zwingend abzuschließenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) eine risikogeneigte Tätigkeit dar. Trotz Sorgfalt, Bemühen und größter Anstrengung kann beruflichen ParteienvertreterInnen durchaus ab und zu ein Fehler unterlaufen, der Haftungsfolgen auslöst. Die Rechtsprechung sieht hierbei einen zuweilen durchaus strengen Maßstab vor:

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