Haftpflichtversicherung
Haftungsfond
Überdies darf auch nicht übersehen werden, dass sowohl beim Kosten- wie auch beim Honorarrecht nicht nur die erheblichen Arbeitsleistungen der beruflichen ParteienvertreterInnen im Interesse der MandantInnen Berücksichtigung finden müssen, sondern auch die Komponente der Haftung und Gewährleistung für die erbrachten anwaltlichen (Dienst-)Leistungen. Die RAO sieht – ebenso wie das Kraftfahrrecht17 den Abschluss einer obligatorischen Haftpflichtversicherung 18 vor. Durch die zwingend abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung, welche gleichzeitig auch eine Voraussetzung für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste darstellt, soll auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen von beruflichen ParteienvertreterInnen, ein hinreichender Haftungsfond für unterlaufene berufliche Fehlleistungen vorliegen. Dies schafft erhöhte Sicherheit für MandantInnen bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen. Die Erbringung stellt wie die Teilnahme am Straßenverkehr (dort daher ebenfalls Vorsehen einer zwingend abzuschließenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) eine risikogeneigte Tätigkeit dar. Trotz Sorgfalt, Bemühen und größter Anstrengung kann beruflichen ParteienvertreterInnen durchaus ab und zu ein Fehler unterlaufen, der Haftungsfolgen auslöst. Die Rechtsprechung sieht hierbei einen zuweilen durchaus strengen Maßstab vor:Seite 9
