Bevollmächtigungsvertrag
Obsiegensprinzip
Sowohl im Kosten- als auch im Honorar- gilt wie im Werkvertragsrecht, dass
bei Wertlosigkeit der anwaltlichen Leistung(en) kein Anspruch besteht. Davon muss jedoch strikt der Fall der
Erfolglosigkeit unterschieden werden. IdR besteht der Honoraranspruch, nur
<i>Ziehensack</i>, Praxiskommentar Kostenrecht (2020), Seite 7 Seite 7
im Ausnahmefall – nämlich bei Wertlosigkeit der Leistung – aber eben nicht. Das Honorar wird – soweit rechtsrichtig verzeichnet und abgerechnet – geschuldet. Es besteht die Notwendigkeit der Absicherung des/r RA/in gegenüber später behaupteten Gegenforderungen des/r Mandanten/in wegen angeblicher Wertlosigkeit der erbrachten Leistungen. Das in der ZPO grundsätzlich verankerte
Obsiegensprinzip bringt eben mit sich, dass idR jeweils eine Seite kostenpflichtig gewinnt, während die andere verliert. Daraus kann jedoch regelmäßig nicht auf Wertlosigkeit der Leistungen des/r RA/in, welche/r die unterlegene Seite vertreten hat, geschlossen werden! Die Imponderabilien (nahezu) jedes Gerichtsverfahrens können nicht auf dem Rücken des/r RA/in ausgetragen werden. IdR darf der/die berufliche Parteienvertreter/in nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass es zum Gerichtsverfahren gekommen ist. Der Prozessausgang hängt zudem oft von verschiedensten Faktoren ab. Der Verfahrensgewinn stellt nicht einen vereinbarten Werkerfolg dar; es handelt sich zudem um keinen Werk-, sondern einen
Bevollmächtigungsvertrag.