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4. Bedeutender Unterschied zwischen Erfolg- und/oder Wertlosigkeit anwaltlicher Leistungen

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Bevollmächtigungsvertrag

Obsiegensprinzip

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Sowohl im Kosten- als auch im Honorar- gilt wie im Werkvertragsrecht, dass bei Wertlosigkeit der anwaltlichen Leistung(en) kein Anspruch besteht.1212RS0038663, 4 Ob 130/16w; 7 Ob 218/17k; 9 Ob 85/18t (Hervorhebungen vom Autor): „Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen.“ Zur Anwaltshaftung vgl umfassend Völkl/Völkl, Beraterhaftung – Haftung und Haftungsvermeidung bei komplexen Dienstleistungen2 (2014). Davon muss jedoch strikt der Fall der Erfolglosigkeit unterschieden werden. IdR besteht der Honoraranspruch, nur

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im Ausnahmefall – nämlich bei Wertlosigkeit der Leistung – aber eben nicht. Das Honorar wird – soweit rechtsrichtig verzeichnet und abgerechnet – geschuldet. Es besteht die Notwendigkeit der Absicherung des/r RA/in gegenüber später behaupteten Gegenforderungen des/r Mandanten/in wegen angeblicher Wertlosigkeit der erbrachten Leistungen. Das in der ZPO grundsätzlich verankerte Obsiegensprinzip bringt eben mit sich, dass idR jeweils eine Seite kostenpflichtig gewinnt, während die andere verliert.1313Dazu näher unten im Text unter §§ 40 ff ZPO, insbes bei § 41 ZPO. Daraus kann jedoch regelmäßig nicht auf Wertlosigkeit der Leistungen des/r RA/in, welche/r die unterlegene Seite vertreten hat, geschlossen werden! Die Imponderabilien1414Prozessrisiko wegen schwierig voraussehbaren Ausgangs des Beweisverfahrens, divergente Auslegungsmöglichkeit von Verträgen und sonstigen Parteienvereinbarungen, unterschiedliche Lösungen von Rechtsfragen in Judikatur und Lehre etc. (nahezu) jedes Gerichtsverfahrens können nicht auf dem Rücken des/r RA/in ausgetragen werden. IdR darf der/die berufliche Parteienvertreter/in nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass es zum Gerichtsverfahren gekommen ist. Der Prozessausgang hängt zudem oft von verschiedensten Faktoren ab. Der Verfahrensgewinn stellt nicht einen vereinbarten Werkerfolg dar; es handelt sich zudem um keinen Werk-, sondern einen Bevollmächtigungsvertrag.1515Weiterführend unten im Text unter II.1.

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