Beim vorliegenden Kommentar zum Kostenrecht handelt es sich um ein Werk „Aus der Praxis für die Praxis“. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Autors als ständig einschreitender beruflicher Parteienvertreter kommt dem Kostenrecht für die tägliche Arbeit große Bedeutung zu, zumal auch der Finanzprokuratur Kosten gleich einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin zustehen (§ 8 Abs 1 FinProkG).
