Unter Einbringung im engeren Sinn wird die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben von Personenunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft sowie die Übertragung von Anteilen an Mitunternehmerschaften auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an dieser verstanden. Unter Art III UmgrStG fällt aber auch die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben einer Kapitalgesellschaft und die Einbringung von qualifizierten Kapitalanteilen in eine Kapitalgesellschaft.
