§ 345 Abs 1 Z 10. „wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Missverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332 Abs 4);“
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