§ 345 Abs 1 Z 9. „wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;“
Literatur:
Burgstaller, Die Aussetzung als Rechtsproblem, in Die Aussetzung der Entscheidung im Verfahren vor den Geschwornengerichten (1968), 3 ff;
