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Teil M: Mängel des Wahrspruchs

Steininger7. AuflApril 2019

§ 345 Abs 1 Z 9. „wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;“

Literatur:

Burgstaller, Die Aussetzung als Rechtsproblem, in Die Aussetzung der Entscheidung im Verfahren vor den Geschwornengerichten (1968), 3 ff;

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