Nachbesetzung
Sonderprüfung
Stellt das Gericht fest, dass keine Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind, hat es damit sein Bewenden. Im umgekehrten Fall hat das Gericht – von Amts wegen – für die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen. Neben der Erteilung von Aufträgen zur Beseitigung der Unregelmäßigkeiten bzw der Verstöße und ihrer Folgen, kann das Gericht die unredlichen Organe gem § 27 Abs 2 PSG auch abberufen und ihre Nachbesetzung veranlassen.968