Sonderprüfung
Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden. Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden.962 Das Instrumentarium darf nicht zum Erkundungsbeweis missbraucht werden.963