Geschäftsordnung
Ressortverteilung
Selbst wenn eine Ressortverteilung oder eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen wurde, trifft die Haftung grundsätzlich alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes; dh auch jene Mitglieder des Stiftungsvorstandes, welchen das konkrete Ressort nicht zugeteilt ist, haften.896