Vollzugsorgan
Weisung
Ob anderen Organen oder Stiftungsbeteiligten Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand eingeräumt werden können, ist im österreichischen Stiftungsrecht umstritten. Die Einräumung eines generellen Weisungsrechtes
<i>Melzer</i> in <i>Müller/Melzer</i> (Hrsg), Stiftungsmanagement<sup>Aufl. 2</sup> (2022) 7. Haftung trotz Weisung?, Seite 231 Seite 231
gegenüber dem Stiftungsvorstand ist auf jeden Fall unzulässig, denn dies würde den Stiftungsvorstand zu einem bloßen Vollzugsorgan degradieren, was nach der Judikatur unzulässig ist. Von der überwiegenden Lehre werden Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand demgemäß nur in sehr stark eingeschränktem Umfang für zulässig erachtet.