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7. Das Gericht (Müller)

Müller2. AuflJänner 2022

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Dem Gericht kommt eine wichtige Rolle innerhalb der Foundation Governance zu. Das PSG normiert eine Vielzahl von Einzeltatbeständen, die dem Gericht eine laufende Kontrolle der Privatstiftung ermöglichen.5353Vgl § 8 Abs 3 und 4; § 11 Abs 2 und 3 zweiter Satz; § 17 Abs 5, § 20 Abs 1, § 21 Abs 4, § 24 Abs 1 und 2, § 27 Abs 1 und 2, § 30 Abs 2, § 31, § 33 Abs 2, § 35 Abs 3 und 4, § 37 Abs 2 und 3 PSG. So werden dem Gericht etwa Organbestellungs- bzw -abberufungskompetenzen eingeräumt.

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Das Gericht bestellt in Erstzuständigkeit gem § 11 Abs 2 PSG den Gründungsprüfer, gem § 20 Abs 1 PSG den Stiftungsprüfer und gem § 24 Abs 1 PSG den Aufsichtsrat, freilich mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates, welcher bei Errichtung der Privatstiftung bestellt wird. In § 27 Abs 1 PSG wird weiters die zwingende gerichtliche Bestellungsbefugnis im Zusammenhang mit Stiftungsorganen normiert. In der Stiftungserklärung kann die Zuständigkeit des Gerichtes zur Organbestellung nicht ausgeschlossen werden.5454Siehe ErlRV zu § 27 Abs 1 PSG, abgedruckt in Arnold, PSG3 744. Sie kommt allerdings nur subsidiär zum Tragen, sodass ihr allfällige Bestellungsregelungen in der Stiftungserklärung grundsätzlich vorgehen.

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