Beirat
Organe
Gemäß § 14 Abs 2 PSG kann der Stifter auch weitere Organe einrichten, deren Bezeichnung frei wählbar ist. In der Praxis handelt es sich meistens um Beiräte. In über 60 Prozent der Stiftungen ist ein Beirat vorgesehen, in 34 Prozent der Privatstiftungen ist der Beirat fix in der Stiftungsurkunde geregelt.49 Rechte und Pflichten dieser Organe hängen von der konkreten Ausgestaltung in der Stiftungserklärung ab. Eine grobe Umschreibung der Kompetenzen in der Stiftungsurkunde ist zwingend erforderlich; ein Mindestmaß an Organisation und Organisationsstruktur muss in der Stiftungsurkunde festgelegt werden (Verbot der „geheimen“ Organe).50