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6. Weitere Organe gem § 14 Abs 2 PSG (Müller)

Müller2. AuflJänner 2022

Beirat

Organe

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Gemäß § 14 Abs 2 PSG kann der Stifter auch weitere Organe einrichten, deren Bezeichnung frei wählbar ist. In der Praxis handelt es sich meistens um Beiräte. In über 60 Prozent der Stiftungen ist ein Beirat vorgesehen, in 34 Prozent der Privatstiftungen ist der Beirat fix in der Stiftungsurkunde geregelt.4949 Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek, Empirische Zahlen nach 20 Jahren Privatstiftungsgesetz, in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts (2014) 35. Rechte und Pflichten dieser Organe hängen von der konkreten Ausgestaltung in der Stiftungserklärung ab. Eine grobe Umschreibung der Kompetenzen in der Stiftungsurkunde ist zwingend erforderlich; ein Mindestmaß an Organisation und Organisationsstruktur muss in der Stiftungsurkunde festgelegt werden (Verbot der „geheimen“ Organe).5050OGH 12.2.2002, 6 Ob 291/02s GesRZ 2003, 103; OGH 31.1.2002, 6 Ob 305/01y; Schmidt, Organe der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts (2001) 200 mwN; Arnold, Die Organstellung einer Stifterversammlung und „geheime“ Organe, RdW 2003, 178; Hochedlinger, 10 Jahre Privatstiftungsgesetz: gelöste und ungelöste Fragen, GES 2003, 472 (474); siehe Kapitel Beirat Rz 1113 ff.

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