vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Versicherungsfall (Reisinger)

Kainz/Michtner/Reisinger2. AuflOktober 2022

Nicht alle Ereignisse, die Schäden am Fahrzeug hervorrufen, sind Versicherungsfälle. Die Versicherung deckt Schäden nur, wenn sie aus bestimmten Ursachen entstanden sind. Versichert sind idR die in der Folge angeführten Schadenursachen, wobei vertragliche Erweiterungen durchaus üblich sind.

Seite 126

A. Unmittelbare Einwirkung von Naturgewalten

Darunter fallen Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung und Sturm.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte