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IX. Abgabe von Zuwendungen (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

1197
Der Abgabe (Rechtsgrundlage EStG-Nov 1975, BGBl 1975/391 Art II) unterliegen Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft an politische Parteien und an Organisationen, die einer politischen Partei nahe stehen, aber auch an Organisationen, die nicht selbst als Berufs- oder Wirtschaftsverband anzusehen sind. Die Abgabe beträgt 15% und ist im Wege der Selbstbemessung monatlich abzuführen. Zweck der Abgabe ist die Verhinderung einer steuerlich abzugsfähigen indirekten Parteienfinanzierung.

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