Die für die Haftpflichtversicherung relevante Bestimmung des § 149 VersVG enthält sich einer genauen Definition des Versicherungsfalles. Sie ordnet lediglich an, dass „der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat“. Aus dem eher weiten Begriff der „Tatsache“ lässt sich keine Tendenz des Gesetzgebers hin zur Verstoß- oder Schadenereignistheorie entnehmen.
