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Maitz1. AuflJuli 2017

A. Systematische Einordnung der Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Versicherungssumme zu leisten.11§ 1 Abs 1 VersVG. Es handelt sich bei der Unfallversicherung im Wesentlichen um eine Summenversicherung, weil die meisten Leistungen unabhängig von einem konkreten Vermögensnachteil des Versicherungsnehmers erbracht werden.22OGH 7 Ob 19/10k, VR 2012/879. Somit sind für die Unfallversicherung grundsätzlich folgende Abschnitte des VersVG anwendbar:

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