A. Systematische Einordnung der Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles die vereinbarte Versicherungssumme zu leisten.1 Es handelt sich bei der Unfallversicherung im Wesentlichen um eine Summenversicherung, weil die meisten Leistungen unabhängig von einem konkreten Vermögensnachteil des Versicherungsnehmers erbracht werden.2 Somit sind für die Unfallversicherung grundsätzlich folgende Abschnitte des VersVG anwendbar:
