Bei einem up-stream-merger wird die Körperschaft, an der die Beteiligung besteht (Tochter), mit ihrer Mutter-Körperschaft verschmolzen; demnach findet eine Verschmelzung der Tochter als übertragende Körperschaft mit der Mutter als übernehmende Körperschaft statt.
Eine Anteilsgewähr durch die übernehmende Mutter hat zu unterbleiben, da sie bereits selber Anteile an der übertragenden Tochter hält (§ 224 Abs 1 Z 1 AktG).
