(1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Abs 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt. Seite 641
(2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.
