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Artikel 43 Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141 (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

(1) Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Abs 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.

Seite 641

(2) Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.

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