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Artikel 41 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

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