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Artikel 35 Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt

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werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die Befugnis zur Anwendung der genannten Art zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören.

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