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Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.

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