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VIII. Artikel 7 Überwachung und Bewertungsbericht (Pohl)

Pohl1. AuflMai 2014

Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und spätestens bis zum 31. Mai 2021 einen Bericht erstellen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Voraussetzungen von Art 101 Abs 3 AEUV.

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