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XI. Artikel 10 und 11 Übergangszeit/Geltungsdauer (Burgstaller/Neußl)

Burgstaller/Neußl1. AuflMai 2014

Das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 nicht für Vereinbarungen, die am 30. April 2014 bereits in Kraft waren und die am 30. April 2014 die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr. 772/2004, nicht aber nach dieser Verordnung erfüllen.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Sie gilt bis zum 30. April 2026.

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