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X. Artikel 9 Verhältnis zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen (Burgstaller/Neußl)

Burgstaller/Neußl1. AuflMai 2014

Diese Verordnung gilt nicht für Lizenzabsprachen in Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 fallen oder in Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 fallen.

A. Allgemeines

Die TT-GVO umfasst Vereinbarungen

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