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II. Artikel 1 Begriffsbestimmungen (Burgstaller/Neußl)

Burgstaller/Neußl1. AuflMai 2014

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Vereinbarung“: eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

b) „Technologierechte“: Know-how und die folgenden Rechte oder eine Kombination daraus, einschließlich Anträgen auf Gewährung bzw. auf Registrierung dieser Rechte:

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