(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Vereinbarung“: eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;
b) „Technologierechte“: Know-how und die folgenden Rechte oder eine Kombination daraus, einschließlich Anträgen auf Gewährung bzw. auf Registrierung dieser Rechte:
