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I. Einleitung (Burgstaller/Neußl)

Burgstaller/Neußl1. AuflMai 2014

A. Entwicklung der TT-GVO

Nach der Reform des rechtlichen Rahmens für vertikale und horizontale Vereinbarungen sowie dem Erlass der Verfahrens-Verordnung (1/2003)11Verordnung (EG) 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl L 2003/1. hat die Europäische Kommission eine Gruppenfreistellung für Vereinbarungen

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im Bereich des Technologietransfers erlassen. Im Konkreten hat die Kommission im Jahr 2004 die Gruppenfreistellungsverordnung, VO (EG) 772/200422Verordnung (EG) 772/2004 der Kommission vom 27.4.2004 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl L 2004/123. sowie eine Reihe von Leitlinien für die Vergabe von Patent-, Know-how- und Softwarelizenzvereinbarungen33Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Art 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl C 101/02 , 27.4.2004; vgl auch Peeperkorn, Kjolbye, Woods, Commission adopts new safe habour for licensing of patents, know-how and software copyright, Competition Policy Newsletter, 2004/2, 14. verabschiedet. Sie trat an die Stelle der VO (EG) 240/9644Verordnung (EG) 240/96 der Kommission vom 31.1.1996 zur Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl L 1996/31., die wegen ihres formalistischen Ansatzes und engen Anwendungsbereiches kritisiert wurde. Aufgrund der Befristung der VO (EG) 772/2004 bis 30.4.2014 hat die EU-Kommission nach öffentlichen Konsultationen eine überarbeitete Version der Gruppenfreistellung erlassen, die VO (EU) 316/2014 (TT-GVO)55Verordnung (EU) 316/2014 der Kommission vom 21.3.2014 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl L 2014/93..

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