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VI. Artikel 5 Nicht freigestellte Beschränkungen (Lettner/Gaderer)

Lettner/Gaderer1. AuflMai 2014

(1) Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden, in vertikalen Vereinbarungen enthaltenen Verpflichtungen:

a) unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden;

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