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G. Zivilrechtliche Folgen von Zuwiderhandlungen (Lettner)

Lettner1. AuflMai 2014

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist gemäß Art 102 AEUV verboten. Eine Nichtigkeitssanktion enthält Art 102 AEUV im Gegensatz zu Art 101 Abs 2 AEUV aber nicht. Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Art 102 AEUV sind dem jeweiligen nationalen Recht zu entnehmen.

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