Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist gemäß Art 102 AEUV verboten. Eine Nichtigkeitssanktion enthält Art 102 AEUV im Gegensatz zu Art 101 Abs 2 AEUV aber nicht. Die zivilrechtlichen Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Art 102 AEUV sind dem jeweiligen nationalen Recht zu entnehmen.
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