Das kartellrechtliche Missbrauchsverbot ist im Behinderungsmissbrauch nach § 5 Abs 1 Z 3 KartG geregelt und setzt eine marktbeherrschende Stellung des belangten Unternehmens nach § 4 Abs 3 KartG voraus. Die Verhaltenspflichten nach § 5 KartG treffen daher nur marktbeherrschende Unternehmen. Nur die Marktmacht und ein Nichtleistungswettbewerb Seite 72zusammen ergeben einen Missbrauch, für den das Verbot gilt. Beide Voraussetzungen müssen daher erfüllt sein.
