2.8.1. Zivilrechtliche Sanktionen
Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat gem § 41 GMG Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Auf die genannten Ansprüche sind die patentrechtlichen Bestimmungen der §§ 147 bis 157 PatG sinngemäß anzuwenden (vgl ausführlich dazu oben 1.9.1.).499
