Durch den Fortbestand des Rechtsträgers bleiben sämtliche Schulden – unabhängig davon ob diese bekannt sind oder nicht – mit den Gläubigern bestehen. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Gesellschaft werden durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile nicht berührt. Der Unternehmensträger (GmbH, AG, OG, KG) haftet daher unverändert weiter.