Für bestimmte öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen haftet der Unternehmenserwerber aufgrund des Eigentumserwerbes an Sachen, die er mit dem Unternehmen erwirbt (zB Haftung der Erwerber einer Liegenschaft nach den Bauordnungen der Bundesländer für Aufschließungsbeiträge, Erfüllung von Bauaufträgen, rückständige Kanalgebühren, Kanalanschlussgebühren oder Wassergebühren).734