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F. Haftung des Erwerbers für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und für Umweltschäden (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma2. AuflAugust 2019

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Für bestimmte öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen haftet der Unternehmenserwerber aufgrund des Eigentumserwerbes an Sachen, die er mit dem Unternehmen erwirbt (zB Haftung der Erwerber einer Liegenschaft nach den Bauordnungen der Bundesländer für Aufschließungsbeiträge, Erfüllung von Bauaufträgen, rückständige Kanalgebühren, Kanalanschlussgebühren oder Wassergebühren).734734Siehe dazu Reich-Rohrwig, Haftung des Käufers eines Unternehmens oder einer Beteiligung, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe 116.

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