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B. Share Deal (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma2. AuflAugust 2019

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Beim Share Deal ist Vertragsgegenstand eine Beteiligung am Unternehmensträger, wobei entweder alle Anteile oder aber nur eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung Gegenstand sein kann. Der Abschluss eines Share Deals setzt daher voraus, dass der Unternehmensträger durch einen Erwerb einer Beteiligung überhaupt erworben werden kann und scheidet daher etwa bei einem Einzelunternehmen, bei dem Unternehmensträger eine natürliche Person ist, oder bei einem Verein naturgemäß aus. In diesem Fall bleibt nur mehr die Möglichkeit eines Asset Deals. Der Share Deal ist somit dadurch gekennzeichnet, dass nicht der Unternehmensträger den Kaufpreis erhält, sondern die Gesellschafter, die durch den Share Deal aus der Gesellschaft ausscheiden.

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